| 02.08.2017 | 09:02 UhrVerifiziert Am 29. März 2017 habe ich bei Heubach eine Münzkassette und weiteres Zubehör bestellt und bezahlt. Am 31. März bestätigte Heubach den Zahlungseingang und teilte eine DHL-Sendungsverfolgungsnummer mit, die aber bei DHL am 03. April noch nicht bekannt war. Auf Nachfrage erfuhr ich, dass ein Teil der Ware nicht sofort lieferbar sei. Am 12. April traf die verfügbare Ware ein. Leider war die Münzkassette nicht das bestellte Modell. Als ich auf meine Reklamation nichts hörte, bat ich am 24. April um Nachlieferung bis zum 29. April (Kassette war als Geschenk gedacht). Am 25. April erhielt ich endlich das Rücksendeetikett und schickte die falsche Kassette zurück. Da die richtige Kassette noch immer nicht geliefert wurde, bestand ich am 28. April auf Vertragserfüllung und Nachlieferung bis zum 02. Mai. Am 31. Mai, über 2 Monate nach Kauf, teilte Heubach mit: „Wir haben Ihnen den Wert für die Münzkassette gutgeschreiben.“ Bis heute (31. Juli) wurde die Kassette nicht nachgeliefert. Eine Erklärung, warum sich die Auslieferung verzögert, verschweigt Heubach. Bedenklich ist, dass er auf seiner Website durchgängig seit meinem Kauf im März (!) die von mir gekaufte Kassette als lieferbar anbietet und und bei Bestellung Vorauszahlung fordert, obwohl er die Ware offenbar gar nicht hat. Zinsloser Kredit? Für mich kommt Heubach als Vertragspartner nicht mehr in Frage.
Zurecht hat das Oberlandesgericht Hamm das ähnliche Vorgehen eines Online-Händlers für wettbewerbswidrig eingestuft, weil er Ware zum Verkauf Angebot, ohne den Kunden darüber aufzuklären, dass er die bestellbare Ware nicht vorrätig hat. Das OLG wertete das Vorgehen als unzulässige *** und verpflichtete den Händler, derartige Angebote von seiner Website zu nehmen und ein erneutes Einstellen zukünftig zu unterlassen. (OLG Hamm, Urteil v. 11.08.2015, Az.: 4 U 69/15). Ich werde diesbezüglich tätig werden.
Am 29. März 2017 habe ich bei Heubach eine Münzkassette und weiteres Zubehör bestellt und bezahlt. Am 31. März bestätigte Heubach den Zahlungseingang und teilte eine DHL-Sendungsverfolgungsnummer mit, die aber bei DHL am 03. April noch nicht bekannt war. Auf Nachfrage erfuhr ich, dass ein Teil der Ware nicht sofort lieferbar sei. Am 12. April traf die verfügbare Ware ein. Leider war die Münzkassette nicht das bestellte Modell. Als ich auf meine Reklamation nichts hörte, bat ich am 24. April um Nachlieferung bis zum 29. April (Kassette war als Geschenk gedacht). Am 25. April erhielt ich endlich das Rücksendeetikett und schickte die falsche Kassette zurück. Da die richtige Kassette noch immer nicht geliefert wurde, bestand ich am 28. April auf Vertragserfüllung und Nachlieferung bis zum 02. Mai. Am 31. Mai, über 2 Monate nach Kauf, teilte Heubach mit: „Wir haben Ihnen den Wert für die Münzkassette gutgeschreiben.“ Bis heute (31. Juli) wurde die Kassette nicht nachgeliefert. Eine Erklärung, warum sich die Auslieferung verzögert, verschweigt Heubach. Bedenklich ist, dass er auf seiner Website durchgängig seit meinem Kauf im März (!) die von mir gekaufte Kassette als lieferbar anbietet und und bei Bestellung Vorauszahlung fordert, obwohl er die Ware offenbar gar nicht hat. Zinsloser Kredit? Für mich kommt Heubach als Vertragspartner nicht mehr in Frage.
Zurecht hat das Oberlandesgericht Hamm das ähnliche Vorgehen eines Online-Händlers für wettbewerbswidrig eingestuft, weil er Ware zum Verkauf Angebot, ohne den Kunden darüber aufzuklären, dass er die bestellbare Ware nicht vorrätig hat. Das OLG wertete das Vorgehen als unzulässige *** und verpflichtete den Händler, derartige Angebote von seiner Website zu nehmen und ein erneutes Einstellen zukünftig zu unterlassen. (OLG Hamm, Urteil v. 11.08.2015, Az.: 4 U 69/15). Ich werde diesbezüglich tätig werden.
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