Mangelhaft, weil unüberlegte Betragung. Denn einen Versicherer kann man nur an seinen Leistungen im Schadensfall bewerten, der erst nach Versicherungsbeginn, nämlich dem 23.11.2014 eintreten könnte.
Mangelhaft, weil unüberlegte Betragung. Denn einen Versicherer kann man nur an seinen Leistungen im Schadensfall bewerten, der erst nach Versicherungsbeginn, nämlich dem 23.11.2014 eintreten könnte.