Der Anbieter verhilft dem Kunden dadurch zu seinem Recht, dass er der Abzocke durch die Fondsgesellschaften mittels Provisionen und Kickbacks entgegenwirkt und diese den Kunden zurückerstattet. Für diese "gute Tat" ließ er sich auch von der DWS verklagen - und gewann den Prozess.
Der Anbieter verhilft dem Kunden dadurch zu seinem Recht, dass er der Abzocke durch die Fondsgesellschaften mittels Provisionen und Kickbacks entgegenwirkt und diese den Kunden zurückerstattet. Für diese "gute Tat" ließ er sich auch von der DWS verklagen - und gewann den Prozess.